Description

Rodungen und Rodungsersatz (im Aufbau, erhältlich ab 01.07.2025). Die Rodung wird im Waldgesetz definiert als dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden.“ (Art. 4 WaG) Für jede Rodung ist Rodungsersatz zu leisten. Der Rodungsersatz besteht üblicherweise aus Realersatz (Art. 8 WaV) in derselben Gegend. In gewissen Fällen können anstelle von Realersatz auch Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes getroffen werden. In besonderen Fällen kann gänzlich auf Rodungsersatz verzichtet werden (Art. 7 WaG). Ein Rodungsvorhaben kann die oben genannten Formen von Rodungsersatz kombinieren. Jede Rodung wird mit Gesuch beantragt. Die zuständige Behörde (Bund oder Kanton) prüft jedes Gesuch. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann die Rodung bewilligt werden (Plangenehmigungsverfügung oder Verfügung). Die Rodungsbewilligung berechtigt den Gesuchsteller zur Zweckentfremdung des Waldbodens. Das vorliegende minimale Geodatenmodell regelt die Veröffentlichung der Geodaten von eben diesen bewilligten Rodungen.

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Identifier
f5cd2228-0256-4d3c-ae8a-6bb86236d6fc@amt-geoinformation-kanton-schaffhausen
Issued date
July 9, 2024
Modified date
November 20, 2024
Conforms to
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Publisher
Kantonsforstamt
Contact points
kantonsforstamt@sh.ch
Languages
Language independent
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Spatial coverage
Kanton Schaffhausen
Update interval
Never
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