Last updated
January 29, 2025
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Description

Das eidgenössische Gewässerschutzgesetz verpflichtet die Kantone, den sogenannten Gewässerraum auszuscheiden. Der Gewässerraum ist ein Korridor entlang der Gewässer, in dem neue Bauten und Anlagen im Grundsatz unzulässig sind und die landwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt ist. Die Schaffhauser Gemeinden müssen den Gewässerraum bis zum 31. Dezember 2018 festlegen, und zwar in Abhängigkeit von der Gewässerbreite (Art. 41a GSchV). Dort wo der Gewässerraum noch nicht ausgeschieden worden ist, gelten die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung, wonach ein beidseitiger Uferstreifen von definierter Breite von Bauten und Anlagen freizuhalten ist. Die Bewilligungsbehörden dürfen gemäss Art. 41c GSchV innerhalb dieses Übergangs-Gewässerraums standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen bewilligen. Dieser Übergangs-Gewässerraum ist bei sämtlichen Planungen und Bauvorhaben zu berücksichtigen resp. einzuhalten.

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Identifier
75b61559-52ff-4d83-a933-c37a6c552bb3@amt-geoinformation-kanton-schaffhausen
Issued date
July 19, 2019
Modified date
January 29, 2025
Conforms to
-
Publisher
Tiefbau Schaffhausen Gewässer und Materialabbau
Contact points
tsh.gewaesser@sh.ch
Languages
Language independent
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Landing page
https://geodienste.ch/
Documentation
-
Temporal coverage
-
Spatial coverage
Kanton Schaffhausen
Update interval
Irregular
Metadata Access
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