Zuletzt aktualisiert
14. November 2025
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Format
PARQUET

Beschreibung

Art. 27 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) gibt den Kantonen die Möglichkeit, Planungszonen zu schaffen. Eine Planungszone steht für ein Gebiet, in dem Nutzungspläne erlassen oder geändert werden sollen. In einem mit einer Planungszone bezeichnetem Gebiet darf nichts unternommen werden, das die zukünftige Nutzungsplanung erschweren würde. Die Planungszone wird von einer Behörde (Gemeinde, Regionalkonferenz, Kanton) erlassen und ist sofort mit deren öffentlichen Bekanntmachung für zwei Jahre rechtswirksam (Art. 62a Abs. 1 und Art. 62 Abs. 3 Baugesetz, BauG; BSG 721.0). Eine Planungszone kann einmal um maximal drei Jahre auf insgesamt fünf Jahre verlängert werden. Dazu muss die Verlängerung der Planungszone von der Behörde, welche die Planungszone erlassen hat, vor Ablauf der zweijährigen Frist publiziert werden. Folgendes ÖREB-Katasterthema ist in diesem Geoprodukt PLANZONE enthalten: Planungszonen (GeoIV ID 76)

Zusätzliche Informationen

Identifier
Publikationsdatum
20. November 2025
Änderungsdatum
14. November 2025
Sprachen
  • Deutsch
  • Französisch
Zugangs-URL
https://geofiles.be.ch/geoportal/pub/download/PLANZONE/planzone_plnzdokt.parquet
Download-URL
https://geofiles.be.ch/geoportal/pub/download/PLANZONE/planzone_plnzdokt.parquet
Dateigrösse
-
Format
PARQUET
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