Zuletzt aktualisiert
24. Januar 2014
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Beschreibung

Waldabstandslinien gemäss § 66 PBG "Der Zonenplan setzt im Bauzonengebiet Waldabstandslinien fest. Die Linien sin in einem Abstand von 30 m von der Waldgrenze festzusetzen; bei kleinen Waldparzellen oder bei besonderen örtlichen Verhältnissen können sie näher an oder weiter von der Waldgrenze gezogen werden."

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Zusätzliche Informationen

Identifier
4f947660-8681-4df7-9c66-f1d82732aa97@geoinformation-kanton-zuerich
Publikationsdatum
24. Januar 2014
Änderungsdatum
24. Januar 2014
Konform mit
-
Publisher
Kanton Zürich
Kontaktstellen
frda@bd.zh.ch
Sprachen
Sprachunabhängig
Weitere Informationen
geocat.ch Permalink
Landing page
http://geolion.zh.ch/api/v2/getGeodatenmeta.html?giszhnr=152
Dokumentation
Zeitliche Abdeckung
-
Räumliche Abdeckung
Kanton Zürich
Aktualisierungsintervall
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