Last updated
January 1, 1970
Terms of use
Open use

Description

Ab der öffentlicher Auflage zeigt der Layer: Gemäss der Kantonalen Waldverordnung (KWV), Artikel 11, ist entlang von Bauzonen, die an Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen und in Gebieten, in denen nach dem kantonalen Richtplan eine Zunahme des Waldes verhindert werden soll, eine Waldfeststellung vorzunehmen. Der kantonale Richtplan schreibt vor, dass nebst den Waldgrenzen entlang der Bauzone auch entlang von landwirtschaftlichen Nutzflächen (Hügelzone bis Bergzone 4), die an Wald grenzen, eine statische Waldgrenze festgelegt werden soll. Die statische Waldgrenze stellt dabei eine definitive Trennlinie zwischen dem Wald und den Bauzonen und zwischen dem Wald und den landwirtschaftlichen Nutzflächen dar.

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Identifier
ur-2031@geoinformation-kanton-uri
Issued date
January 1, 1970
Modified date
January 1, 1970
Conforms to
-
Publisher
Amt für Forst und Jagd Kt. Uri
Contact points
mail@lisag.ch
Languages
Language independent
Further information
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-
Documentation
-
Temporal coverage
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Spatial coverage
Canton of Uri (UR)
Update interval
-
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