Last updated
January 1, 2023
Terms of use
Open use. Must provide the source.

Description

Art. 88 Planungszonen 1 Um die freie Verfügung über den benötigten Boden für den Bau einer Mobilitätsinfrastruktur zu sichern, kann die Direktion beziehungsweise die Gemeinde Planungszonen erlassen. 2 In den Planungszonen darf ohne die Bewilligung der Direktion, wenn es sich um eine Mobilitätsinfrastruktur, für die der Staat einen Mobilitätsinfrastrukturplan erstellt hat, handelt, beziehungsweise der Gemeinde, wenn es sich um eine andere Mobilitätsinfrastruktur handelt, kein Neu- und kein Umbau ausgeführt werden, der den Wert des Gebäudes oder Grundstücks mehrt. 3 Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die projektierten Arbeiten den Bau der Mobilitätsinfrastruktur nicht erschweren oder verteuern und sie nicht in die Festlegung von Baugrenzen eingreifen.

Resources

Showcases

Additional information

Identifier
de97f2d3-b629-4f47-84f2-1b548ecd74ed@geoinformation_kanton_freiburg
Issued date
January 1, 2023
Modified date
January 1, 2023
Conforms to
-
Publisher
Service des ponts et chaussées du canton de Fribourg
Contact points
christophe.emery@fr.ch
Languages
Language independent
Further information
geocat.ch permalink
Landing page
https://map.geo.fr.ch/?dataTheme=Routes%20cantonales
Documentation
Temporal coverage
-
Spatial coverage
Canton de Fribourg (FR)
Update interval
Irregular
Metadata Access
API (JSON) Download XML