Zuletzt aktualisiert
17. November 2025
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Beschreibung

Die Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) definiert den Begriff Abfallanlagen als Anlagen, in denen Abfälle behandelt, verwertet, abgelagert oder zwischengelagert werden. Ausgenommen sind Materialentnahmestellen, in denen Aushub- und Ausbruchmaterial verwertet wird. Gemäss Artikel 4 und 5 VVEA weisen die Kantone in der Abfall- und Deponieplanung den Bedarf an Abfallanlagen und deren Standort aus. Der Bau und der Betrieb von Abfallanlagen bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Amts (Artikel 37 Ziffer 5 Kantonales Umweltgesetz (KUG; RB 40.7011).

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Zusätzliche Informationen

Identifier
ur-1866@geoinformation-kanton-uri
Publikationsdatum
17. November 2025
Änderungsdatum
17. November 2025
Konform mit
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Publisher
Amt für Umwelt Kt. Uri
Kontaktstellen
mail@lisag.ch
Sprachen
Sprachunabhängig
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Räumliche Abdeckung
Canton of Uri (UR)
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