Beschreibung

Waldabstandslinien gemäss §67 PBG "Bauten und Anlagen" haben gegenüber Wäldern einen Mindestabstand von 15 m ab Waldgrenze einzuhalten. Weitergehenden Bestimmungen bzw. Ausnahmeregelungen finden sich in den Baureglementen zu den Nutzungsplänen der Gemeinden. Der Datensatz enthält nur diejenigen Waldabstandslinien, die aufgrund einer Sonderbestimmung im Baureglement der Gemeinde gegenüber dem gesetzlich festgelegten Waldabstand von 15 m einen Minderabstand zulassen. Der Datensatz ist auch Bestandteil des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB)

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Zusätzliche Informationen

Identifier
5b09a800-c7ed-4e0c-95f4-878b4d31c052@amt-geoinformation-sz
Publikationsdatum
11. Mai 2021
Änderungsdatum
11. Mai 2021
Konform mit
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Publisher
SZ Amt für Wald und Natur
Kontaktstellen
awn@sz.ch
Sprachen
Sprachunabhängig
Weitere Informationen
geocat.ch Permalink
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Dokumentation
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Zeitliche Abdeckung
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Räumliche Abdeckung
Kanton Schwyz (SZ)
Aktualisierungsintervall
Unregelmässig
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