Zuletzt aktualisiert
7. Oktober 2025
Nutzungsbedingungen
Freie Nutzung

Beschreibung

Gemäss der Kantonalen Waldverordnung (KWV), Artikel 11, ist entlang von Bauzonen, die an Wald grenzen oder in Zukunft grenzen sollen und in Gebieten, in denen nach dem kantonalen Richtplan eine Zunahme des Waldes verhindert werden soll, eine Waldfeststellung vorzunehmen. Der kantonale Richtplan schreibt vor, dass nebst den Waldgrenzen entlang der Bauzone auch entlang von landwirtschaftlichen Nutzflächen (Hügelzone bis Bergzone 4), die an Wald grenzen, eine statische Waldgrenze festgelegt werden soll. Die statische Waldgrenze stellt dabei eine definitive Trennlinie zwischen dem Wald und den Bauzonen und zwischen dem Wald und den landwirtschaftlichen Nutzflächen dar.

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Zusätzliche Informationen

Identifier
ur-2030@geoinformation-kanton-uri
Publikationsdatum
7. Oktober 2025
Änderungsdatum
7. Oktober 2025
Konform mit
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Publisher
Amt für Forst und Jagd Kt. Uri
Kontaktstellen
mail@lisag.ch
Sprachen
Sprachunabhängig
Weitere Informationen
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Dokumentation
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Zeitliche Abdeckung
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Räumliche Abdeckung
Canton of Uri (UR)
Aktualisierungsintervall
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